Berufsunfähigkeitsversicherung – Was Deine Eltern nicht wissen

Nach einer Rentenreform ist die Berufsunfähigkeitsrente seit dem 01.01.2001 mit der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein neues einheitlich abgestuftes System einer Erwerbsminderungsrente überführt worden. Das heißt, die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente ist ersatzlos entfallen! Das gesamte Rechtssystem der bisherigen verminderten Erwerbsfähigkeit hat sich zu Ungunsten aller Anspruchsteller verschärft!

Seit 2001: Die „neue“ zweistufige Erwerbsminderungsrente löst die frühere EU- bzw. BU-Rente ab

Das bedeutet: Versicherte, die zum 01.01.2001 das 40. Lebensjahr nicht vollendet hatten haben keinen Berufsunfähigkeitsschutz. Es muss Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegen um eine Rente zu erhalten.

Der Gesetzgeber hat in der gesetzlichen Rentenversicherung die uneingeschränkte Verweisung eingeführt. Die Erwerbsminderungsrente ist jetzt nur noch auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers abgestellt, d.h. es kann auf jede andere Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Der „Berufsschutz“, der auf Ausbildung, Fähigkeiten, Status und bisheriges Gehalt Rücksicht genommen hatte, ist durch die Reform weggefallen.

Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält nur, wer ein Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden besitzt, um damit irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Versicherte mit einem Restleistungsvermögen zwischen 3 bis unter 6 Stunden erhalten bereits nur mehr eine halbe Erwerbsminderungsrente und alle anderen haben keinen EU-Rentenanspruch mehr. 

Durch diese neue Regelung wird in den meisten Fällen jetzt keine Rente mehr gezahlt! Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben zwar weiterhin Anspruch auf eine Rente bei Berufsunfähigkeit, müssen aber eine Minderung dieser Rente in Kauf nehmen. Denn anstelle der bisherigen BU-Rente in Höhe von 2/3 der EU-Rente erhalten sie nun nur noch die halbe Erwerbsminderungsrente. Das allein entspricht einer Kürzung von 25%.

Die Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich nur noch befristet gezahlt.

Die Rente ist auf maximal drei Jahre befristet und muss dann erneut beantragt werden. Kann der Versicherte das Fortbestehen der Bezugsberechtigung nachweisen (vor 2001 musste das Rentenamt diesen Nachweis erbringen), wird die Rente um weitere 3 Jahre verlängert. Maximal beträgt der EU-Rentenanspruch jedoch 9 Jahre. Die Befristung entfällt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Beeinträchtigung der Leistung nach einer bestimmten Zeit nicht behoben werden kann (Totalschaden).

Erwerbsminderungsrenten erst ab dem 7. Monat

Zukünftig werden Erwerbsminderungsrenten nicht rückwirkend – ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Voraussetzungen gezahlt, sondern erst nach Ablauf des sechsten Monats. Dies hat zur Folge, dass ein Versicherter sechs Monate lang keine Rente erhält und sich allein auf das Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen stützen muss. Schlimmstenfalls muss er diesen Zeitraum ganz mit eigenen finanziellen Mitteln überbrücken.

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FAZIT:  Es gibt nur noch eine Absicherung auf Sozialhilfeniveau!

Das Rentenniveau liegt darüber hinaus nur noch im Bereich der Sozialhilfeleistungen und kann so zum völligen Ruin des Betroffenen und seiner Familie führen. Denn die durchschnittliche gesetzliche EU-Monatsrente reicht vor allem bei gutverdienenden Angestellten und Freiberuflern nicht einmal als Grundversorgung.

Solide Eigenvorsorge als Berufsunfähigkeitsversicherung ist notwendig und somit unerlässlich. Sehr gerne stehe ich Ihnen Jahrzehnte lang berufserfahren transparent sowie kompetent zur Seite. Sprechen Sie mich an.