BU Newsletter  Andreas Scherff Consulting GmbH

BU Urteile aus der Praxis

Immer wieder werde ich in meinen BU Beratungen nach Fall – Beispielen gefragt bzgl. möglicher Prozesse im Leistungsfall. Aus diesem Grunde möchte ich hier einmal die Gelegenheit nutzen und in ganz kurzer Form 4 Beispiele nennen.

In der Regel geht es um die Gesundheitsangaben wegen einer vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung oder auch um die Verweisung auf eine andere Tätigkeit.

In Beispiel 1 geht es um die „Anzeigepflicht“: Immer wieder wird vor deutschen Gerichten die Frage behandelt, ob ein Versicherter auch nicht explizit abgefragte Vorerkrankungen / Diagnosen angeben muss. Sehr häufig mit unterschiedlichen Ergebnissen vor den Gerichten. Zum Beispiel klagte ein Orthopädietechniker, welcher die ihm bekannte Diagnose Multiple Sklerose verschwiegen hatte, weil er zum Zeitpunkt des BU Antrags seinen Beruf vollständig ausüben konnte. Die Richter stellten allerdings fest, dass der Versicherer nicht danach gefragt hat. Das letztinstanzliche Urteil des OLG Karlsruhe fiel gemischt aus: Zum einen habe der Kläger keine Verpflichtung gehabt, von sich aus auf sein Leiden hinzuweisen. Zum anderen aber sei die damalige Angabe, noch voll arbeitsfähig zu sein, unzutreffend gewesen. Ein BU Rentenanspruch besteht daher nicht (AZ 12 U 156/16).

In einem weiteren Fall hatte ein Kunde eine Röntgenuntersuchung verschwiegen. Diese wurde durchgeführt wegen einer zuvor erlittenen Lungenembolie. Diese fiel nicht in den Abfragezeitraum des damaligen BU Antrages. Nach einer erneuten Lungenembolie beantragte der Kunde die BU-Rente. Diese wurde allerdings mit dem Hinweis auf die nicht angegebene Untersuchung verweigert. In diesem Fall kam allerdings noch etwas Anderes dazu. Die Richter am Bundesgerichtshof gaben dem Versicherer den Auftrag zur Zahlung. Hintergrund: Die Konsequenzen falsch bzw. unvollständig beantworteter Gesundheitsfragen seien dem Kunden nicht hinreichend verdeutlicht worden. Im Versicherungs – Vertrags – Gesetz (VVG) heißt es in § 19 Absatz 5: „Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat“ (AZ IV ZR 16/17).

Im Fall Nummer drei geht es um einen Gas-/Wasser-Installateur. Dieser erhielt von 2002 bis 2015 eine BU-Rente. Dann versagte die Versicherung weitere Zahlungen, weil sie erfahren hatte, dass der Versicherte eine Umschulung absolviert und eine Tätigkeit als technischer Zeichner durchführte. Die Begründung der Versicherungen lautete: Diese sei mit dem Beruf des Gas-/Wasser-Installateurs vergleichbar. Der Versicherte zog vor Gericht und unterlag. Allerdings nur in erster Instanz. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg bekam er sein Recht. Die Richter errechneten, dass sein Einkommen um knapp 28 Prozent unter dem liegt, dass er vermutlich als Installateur bezöge. Die Verweisung auf den neuen Beruf ist damit ausgeschlossen (AZ 5 U 84/16).

Im letzten Fall, den ich Ihnen aufzeigen möchte, geht es erneut um das große Thema der Gesundheitsfragen. Es gab beim Versicherten vor vielen Jahren einen schweren Reitunfall und ein seitdem verkürztes Bein. Dieses wurde auch im damaligen BU Antrag angegeben. NICHT angegeben wurden mehrere orthopädische Behandlungen in 2012 und 2013, sowie Krankengymnastik diesbezüglich. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Oldenburg glaubten der Beteuerung NICHT, dass die Klägerin die Angaben „aus Versehen“ unterlassen haben. Der Tatbestand der „arglistigen Täuschung“ sei erfüllt und die BU Rentenzahlung wurde abgelehnt (AZ 5 U 120/18).

Aus Jahrzehnte langer spezialisierter Berufserfahrung möchte ich allen Lesern abschließend folgendes mit auf den Weg geben.

Beantragung der BU-Rente. Wenn Sie einen BU Leistungsantrag stellen treffen Sie im Rahmen der Prüfung des Versicherers auf eine Vielzahl von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Hierzu zählt vor allem eine umfassende Beschreibung Ihrer letzten Tätigkeit, die Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen inkl. der Entbindung Ihrer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer und das Beibringen von weiteren notwendigen Nachweisen.

Gesundheitsfragen. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ALLE Gesundheitsfragen vollständig und richtig zu beantworten sind, ansonsten kann der Versicherer später Leistungen kürzen, verweigern oder sogar vom Vertrag zurücktreten.

Musterberufsordnung. Wir empfehlen eine Kontaktaufnahme zu den behandelnden Ärzten, um die Krankenakte einzusehen und Diagnosen bzw. das Wissen abzugleichen, wenn Sie die Fragen der Versicherer nicht mit 100%iger Sicherheit beantworten können. Der Arzt hat gemäß der Musterberufsordnung für Ärzte gem. § 10 eine Verpflichtung zur Auskunft.

 Denken Sie daran, dass für die Leistungsverpflichtung der Versicherer die Versicherungsbedingungen grundsätzlich maßgebend sind!

 Versichert ist ausschließlich, was im Vertrag steht!

 WICHTIG IST: SIE KAUFEN DEN INHALT DES PRODUKTES UND KEINE SCHÖNE VERPACKUNG, daher sollte die Qualität der AVB einfach top sein! 

Dies war erneut ein verSCHERFFTER Null Cent Tipp für unsere Mandanten.

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