VerSCHERFFt hingeschaut – Auf das neue GKV Wahlrecht, denn ab Januar 2021 gelten 4 wichtige Neuerungen im Kassenwahlrecht

 

Zum einen wird die Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber nur noch elektronisch erstellt und Mitgliedsbescheinigungen aus Papier haben ab 2021 sozusagen „fertig“. Beschäftigte teilen dem neuen Arbeitgeber ihre Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erhält er dann elektronisch zurück. Die Papierbescheinigung entfällt umweltfreundlich und nachhaltig. 

Zudem gibt es eine neue verringerte Bindungsfrist! 

Bisher waren GKV Mitglieder grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre GKV gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen GKV möglich. Ab Januar 2021 gilt folgendes: Wer seine GKV bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, kann dies schon nach 12 Monaten tun. 

Es bleibt zudem das Sonderkündigungsrecht bestehen. Erhebt also eine GKV erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diese ihren GKV individuellen Zusatzbeitragssatz, ist auch ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich! 

Des Weiteren gibt es eine neue Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel, nämlich KEINE! 

Mit der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann das GKV Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Kasse wählen – ohne Einhaltung der Bindungsfrist!!!  Das gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel, wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird. 

Freuen dürfen wir uns zudem, da der Wechsel der GKV vereinfacht wird! 

Ab Januar 2021 wird der Wechsel zu einer neuen GKV einfacher. Wechselwillige Mitglieder füllen einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der GKV ihrer Wahl aus. Eine Kündigung bei ihrer bisherigen GKV ist dann nicht mehr nötig, denn darum kümmert sich die neue GKV.

 Wichtig ist allerdings: Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin. Der Versicherte erhält außerdem KEINE Kündigungsbestätigung mehr von seiner bisherigen GKV. Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber allerdings formlos über die neue GKV informieren. 

Eine Frage stellt sich vielleicht noch: Entsteht eine erneute Bindungsfrist bei Wahl der gleichen GKV? Entsteht also bei einem Beschäftigten das Recht, sofort die GKV zu wechseln – beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel – und entscheidet er sich dafür, bei seiner bisherigen GKV zu bleiben, löst dies KEINE erneute neue Bindungsfrist bei seiner GKV aus. 

Bestehen Fragen zu den Themen der GKV oder noch lieber zur PKV? Sehr gerne stehe ich Ihnen verSCHERFFt, Jahrzehnte lang berufserfahren sowie transparent mit Rat und Tat zur Seite.

🎄  Allen wünschen wir nun von Herzen die größte Portion Gesundheit, Sicherheit und Frieden für die kommenden Feiertage und darüber hinaus. Dazu Liebe, Harmonie, Geborgenheit, einen Tannenbaum mit Lametta, samt Kerzen & Licht, eben eine ganz besondere Zeit in einer ganz besonderen Zeit. 💫

Kommen Sie zudem gut rüber ins neue, alsbald hoffentlich Corona FREIE Jahr 2021! Ihr Andreas Scherff

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