verSCHERFFt aufgeklärt: Pflichten des Versicherungsnehmers nach einem Versicherungsfall
Am Pfingstmontag dieses Jahres kam es in Bayern insbesondere in München und im Umland zu starken Unwettern mit Starkregen und wirklich großen Hagelkörner. Diese sorgten für Verwüstungen, verständlicherweise auch in den Gemütern der Verbraucher.
Wenn so etwas nämlich passiert, egal wo in unserem schönen Land, dann fragen sich die meisten Verbraucher was sie nun versicherungstechnisch tun müssen???????
Es ist uns wichtig Verbraucher auf die nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten und die Rechtsfolgen im Falle der Zuwiderhandlung hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles



Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherungsschutz gänzlich entfallen oder der Versicherer bzw. die Bevollmächtigte ist zur Kürzung der Leistung berechtigt. Bei vorsätzlich falschen Angaben entfällt der Versicherungsschutz nur dann nicht, sofern diese Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer bzw. die Bevollmächtigte berechtigt, seine Leistung in einem angemessenen Verhältnis zum Verschuldensgrad zu kürzen, soweit auch hier ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Wichtiger Hinweis
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