Wenn Sie Ihr Auto aus der Werkstatt holen und dafür die Rechnung erhalten, was machen Sie dann damit? Einfach blind bezahlen oder schauen Sie sich diese in Ruhe an und gehen evtl. bei Unklarheiten auf die Werkstatt zu? 

Ganz genauso verhält es sich mit persönlichen Arztrechnungen bzgl. der PKV!

Natürlich ist mir völlig klar, dass man sich nach einer verSCHERFFten PKV Beratung nicht alles zu 100% merken kann, zumal diese unglaublich tiefgreifend und fachlich fundiert ist. 

Merke: Erst verstehen – dann ab zum Versichern!

Hier gibt es Knowhow – Transparenz – Gradlinigkeit – Unabhängigkeit – Mandantenorientiertheit – Verständlichkeit – Querdenker > ohne Virusbezug – Mitdenker – Vorausdenker – Verbindlichkeit – Ehrlichkeit – Ross und Reiter Nennung – Klartext – Tatsachen, auch wenn diese oftmals nicht gerne gehört werden…denn wie oft gibt es im Nachgang Theater, welches im Vorfeld hätte vermieden werden können. 

Die GOÄ

Lassen Sie uns deswegen heute noch einmal einen Blick auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werfen, um Verständnis für eine Arztrechnung zu erhalten. 

Unsere in Deutschland gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung und seit den frühen 80er Jahren wurden seitens des Gesetzgebers nur ganz geringfügige Änderungen vorgenommen. 

Nicht unerwähnt sollte deshalb sein, dass sich die PKV als auch die Ärzteschaft seit Jahren gemeinsam für eine Optimierung oder neue Gebührenordnung einbringen.

Die GOÄ hat 12 Paragrafen und dort ist geregelt wie Arztbehandlungen abgerechnet werden können. Ergänzt wird dieser Teil durch ein umfangreiches Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen. Dieses Verzeichnis ist in 16 Kapitel unterteilt. 

Hier spiegeln sich die Behandlungsbereiche (z. B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ oder „Augenheilkunde“) und Leistungsarten (z. B. Laboratoriums -Untersuchungen und Strahlendiagnostik) wieder. 

Was ein Arzt (w/m/d) abrechnen darf hängt auch davon ab, welchem Abschnitt diese Leistung zuzuordnen ist. 

Völlig logisch ist, dass absolut modernere Behandlungsmethoden in diesem Leistungsverzeichnis nicht zu finden sind. Die Abrechnung muss in diesen Fällen über sogenannte Analogziffern erfolgen.

ALLE PKV Versicherten sollten GRUNDSÄTZLICH die Arztrechnungen prüfen und nur dann bezahlen, wenn diese sachlich und rechnerisch korrekt ist. Trifft das nicht zu, können / sollten die Versicherten eine Korrektur der Rechnung beantragen.

Worauf sollten Sie verSCHERFFt in der Rechnung achten?

  • Auf das richtige Datum der tatsächlichen Leistungserbringung
  • Die Nummer und Bezeichnung der Leistung
  • Den Betrag
  • Den Steigerungssatz der Leistungen (GOÄ Faktor) 
  • Welche Leistungen wurden in Rechnung gestellt und wurden diese tatsächlich erbracht
  • Auf die Ausgestaltung der Diagnosen. Sind diese tatsächlich zutreffend? Haben Sie z. B. wirklich GICHT oder Asthma Bronchiale oder gab es da leider eine Verwechselung? Kann ja mal passieren 😉

MERKE verSCHERFFt: Man trifft sich immer zwei Mal im Leben und alle Diagnosen die Ihnen zu Teil wurden, müssen in einem evtl. kommenden neuen Antrag, z. B. für eine Risikolebensversicherung oder die so wichtige BU Absicherung angegeben werden! Daher sollten Sie UNBEDINGT auch auf die DIAGNOSEN achten.

Wurden die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht?

Ärzte (w/m/d) dürfen nur Gebühren für eigene Leistungen berechnen. Hierunter fallen aber nicht nur Leistungen, die sie selbst erbracht haben, sondern auch sogenannte Delegationsleistungen. Manche Leistungen dürfen auch von einer anderen kompetenten Fachkraft ausgeführt werden, allerdings nur unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des abrechnenden Arztes(w/m/d). Die Verantwortung für eine delegierte Leistung liegt beim Arzt (w/m/d).

Können Sie die Rechnung und die darin gewählten Steigerungssätze nachvollziehen?

In der Regel wird in privatärztlichen Rechnungen der Regelhöchstsatz zu finden sein, d. h. bei persönlichen ärztlichen Leistungen der 2,3-fache Gebührensatz. Schon damit ist die Vergütung deutlich höher als bei der Behandlung gesetzlich Versicherter. Dieser Umstand sollte meiner Meinung nach z. B. auch durch besonderen Service gerechtfertigt sein – etwa durch Qualität und Dauer des persönlichen Arzt-Patienten-Gesprächs, oder finden Sie nicht?

Sollten Fragen zur Rechnung vorhanden sein oder evtl. sogar Einwände, dann sollten Sie auf jeden Fall Ihren Arzt (w/m/d) ansprechen. Besteht im Anschluss weiterhin Klärungsbedarf, können Sie sich auch an Ihre private Krankenversicherung wenden. 

Hier kommt ein verSCHERFFter Tipp des Tages:

Begleichen Sie die Arztrechnung im Zweifelsfall nicht, wenn Sie unsicher sein sollten. Suchen Sie z. B. Rat bei Ihrer privaten Krankenversicherung, denn dort sitzen Profis, die Rechnungen tagtäglich eingehend prüfen.

Selbstverständlich hat jede PKV Versicherer das Recht, die medizinische Notwendigkeit jeder Rechnung zu prüfen, die Einhaltung des ärztlichen Gebührenrechtes sowie, ob die erbrachten Leistungen von der Schulmedizin wissenschaftlich anerkannt sind.

Wie können Sie Ihre private Arztrechnung selber prüfen?

Ganz einfach. Nutzen Sie das Serviceangebot vom PKV Verband, mit dem Sie Arztrechnung formal prüfen können. Dieses finden Sie hier:

https://www.privat-patienten.de/beim-arzt/arztrechnung-pruefen/

Nun wünsche ich Ihnen abschließend eine zauberhafte Vorweihnachtszeit, schöne Feiertage sowie einen hervorragenden, prickelnden Übergang ins Jahr 2023. Für 2023 steht die GESUNDHEIT ganz oben auf der verSCHERFFten Wunschliste für Sie. Herzlichst Ihr Andreas Scherff