Hier BU, da BU…Wie ist man denn nun optimal abgesichert bei einer Berufsunfähigkeit?

Berufsunfähig bei einer Infektion?

In der Regel zahlen BU Versicherer eine BU Rente aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls.

Es gibt allerdings Berufe in denen man auch wegen einer Infektion seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, denn es besteht die Gefahr, dass man durch bestimmte Krankheitserreger andere Personen während der beruflichen Tätigkeit angesteckt. Voraussetzung ist dabei fast immer, ebenso wie bei den meisten BU-Fällen, dass ein Tätigkeitsverbot für mindestens sechs Monate besteht. Exemplarisch nennen möchte ich z. B. Ärzte oder Beschäftigte im Krankenhauses oder einer Arztpraxis, sowie Arbeitnehmer in einem Kindergarten oder z. B. auch bei Personen in der Lebensmittelbranche.

Sobald eine meldepflichtige Erkrankung vorliegt, wird das jeweilige Gesundheitsamt aktiv, denn laut § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann für Personen mit bestimmten Infektionen – auch wenn nur der Verdacht auf eine solche Infektion besteht – ein behördliches Tätigkeitsverbot verhängt werden, wenn sie dadurch ein Risiko für andere darstellen.

Hier möchte ich z. B.

  • Hepatitis C

  • Masern

  • Cholera

  • Tollwut

  • Salmonellen

  • Malaria

nennen. Das Gesundheitsamt entscheidet ob die betreffende Person ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot erhält.

Wie geht es dann finanziell weiter?

Schauen wir uns den BU Markt an. Es gibt Anbieter die beschränken die Infektionsklausel auf Berufe, für die in der Regel ein Berufsverbot verhängt werden könnte. Z. B. sind das Human- und Zahnmediziner sowie alle medizinisch behandelnde und pflegerischen Berufe mit Patientenkontakt. Was ist mit anderen Berufen?

Infektion Berufsunfähigkeit- Andreas Scherff Consulting GmbH

Es gibt auch BU Anbieter die bieten eine Infektionsklausel für ALLE Berufe an.

Allerdings wird hier in der Regel ein VOLLSTÄNDIGES Tätigkeitsverbot gefordert. Nach unseren Erfahrungen werden allerdings sehr häufig T E I L Tätigkeitsverbote ausgesprochen.

Das bedeutet: Ein Arzt, der beispielsweise neben seiner Patientenbehandlung noch Vorlesungen z. B. an einer Uni hält oder bestimmte Verwaltungs- oder andere Arbeiten übernimmt, würde bedingungsgemäß KEINE BU-Leistungen bei einem von der Gesundheitsbehörde ausgesprochenen Tätigkeitsverbot für die Behandlung am Patienten erhalten. Das Tätigkeitsverbot bezieht sich nämlich dann nur auf die Teiltätigkeit »Behandlung am Patienten«.

Vorlesungen an der Hochschule oder die anderen Tätigkeiten dürften ja nach wie vor ausgeübt werden. Qualitativ sind diese Regelungen deshalb eher skeptisch zu sehen.

Der KÜMMERER-TIPP: Andreas Scherff Consulting GmbH

Nur weil ein Versicherter eine BU Absicherung inkl. Infektionsklausel hat heißt das noch lange nicht, dass es sich um eine sehr gute BU handelt. Kaum ein Laie kann etwas über die Qualität einer Infektionsklausel und der BU Absicherung im Allgemeinen sagen.

Ratsam ist somit sicherlich die Zusammenarbeit mit einem auf Biometrie – Absicherung spezialisierten Versicherungsmakler, „daher besser gleich zum Scherff“. Ich freue mich drauf 😀!

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