Wo sind die Kinder zu versichern?
Wer völlig gesund ist, der denkt sehr wenig oder gar nicht über diesen wundervollen „Luxus“ nach!!!
Krankheit oder Invalidität führen allerdings nicht nur zu körperlichen Beeinträchtigungen, sondern belasten emotional sowie den Geldbeutel. Behandlungen und Hilfsmittel können sehr viel Geld kosten.
Emotional erst recht, wenn unsere lieben Kleinen betroffen sind!
In dem heutigen verSCHERFFten Blogbeitrag geht es um die Frage> Wo sind die Kinder zu versichern?
Erst einmal Grundsätzliches
Jede Person, die in der PKV versichert wird, ist ein eigenes „Gesundheits – Risiko“ und zahlt dafür auch eine eigene Prämie!!!
Eine beitragsfreie Familienversicherung, wie in der GKV, gibt es in der PKV nicht!
Wenn Verbraucher in der GKV versicherungsfrei (also nicht versicherungspflichtig) sind, dann haben diese die Möglichkeit, sich endlich privat zu versichern.
Im Rahmen der PKV gilt > Die absolute freie Wahl des Versicherungsschutzes mit dauerhaft fest verbrieften sowie garantierten Leistungen, die der Versicherer NICHT zum Nachteil des Versicherten mal eben so ändern kann! Zudem gibt es eine Gesundheitsprüfung zu Beginn des Versicherungsschutzes sowie einen individuellen Beitrag, z. B. abhängig vom Gesundheitszustand.
Die PKV kann Versicherungsschutz zur Verfügung stellen – sie muss es in der Regel nicht!
Was gilt bei Kindern und Jugendlichen?
PKV Versicherte Kinder bzw. Jugendliche haben in der Regel bis zum Ende der Schule über die Eltern ihren Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch, wenn diese gesetzlich familienversichert oder freiwillig versichert sind.
Erst mit Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes stellt sich die Frage, welche Krankenversicherung gewählt werden kann oder evtl. sogar rechtlich muss.
Wo sind die Kinder zu versichern?
Nun kommen einige Beispiele aus unserer Tagesarbeit. Je nachdem, wie die Eltern versichert sind, gelten unterschiedlichste Regelungen für die Krankenversicherung von Kindern.
Sind beide Eltern privat versichert, kommt auch das Kind in die Private Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ist für das Kind in diesem Fall nicht möglich.
Sind beide Eltern jedoch gesetzlich krankenversichert kommt das Kind automatisch in die GKV-Familienversicherung.
Die Eltern könnten ihr Kind, gegen eine zusätzliche Beitragszahlung, dennoch privat versichern, wenn sie Wert auf eine höherwertige Versorgung legen. In diesem Fall erfolgt die übliche Gesundheitsprüfung durch die Beantwortung von Antragsfragen der Versicherung.
Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind privat oder gesetzlich versichert werden.
ABER > Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich Versicherte verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (2023: 66.600 Euro). Dann muss für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag in der GKV bezahlt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet (bzw. besteht keine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), gilt diese Einschränkung nicht.
Wie sieht es direkt nach einer Geburt aus?
Die PKV nimmt ein neugeborenes Kind zu ganz leichten Bedingungen auf und es findet auch keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei richtig schweren Erkrankungen oder selbst bei Behinderungen eines Kindes gibt es weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso gibt es keine Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann.
ALLERDINGS > Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die KrankheitsVOLLversicherung als auch für die Zusatzversicherung, WENN zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn das Kind zur Welt kommt, muss ein Elternteil mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind versichert werden soll.
Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend zum Tage der Geburt.
ALLERDINGS > Wenn PKV Versicherte für ihr Kind einen höherwertigen Versicherungsschutz wünschen als sie diesen selbst haben (z. B. Ein- oder Zweibettzimmer oder einen generell besseren Versicherungsschutz), dann ist für diese Mehrleistung eine Risikoprüfung notwendig durch die Beantwortung von Antragsfragen und die Vorlage der U – Vorsorge – Hefte. Bei adoptierten Kindern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten gesundheitlichen Risikos einen Zuschlag verlangen.
Ein verSCHERFFter Hinweis zum Schluss
Sollte Ihr Kind leider richtig krank werden, was ich Ihnen als zweifacher Vater in keiner Weise wünsche, dann möchte ich als Berater von Ihnen gerne wissen >
WIE soll Ihr Kind medizinisch versorgt werden, wenn Ihr Kind richtig krank wird?
Bestmöglich? Geht so oder ist es Ihnen egal? Wenn Sie Bestmöglich antworten, dann lassen Sie uns bitte darüber den Austausch suchen. Ihnen gebe ich sehr gerne viele Informationen an die Hand aus meiner Jahrzehnte langen Berufserfahrung, denn ich komme aus der Medizin (Krankenhaus & Rettungsdienst) und arbeite seit 1982 hauptberuflich mit dem Thema der GESUNDHEIT! ERFAHRUNG kommt eben von ERFAHREN!
Ihnen wünsche ich nun eine gute Zeit, bleiben Sie sportlich und daraus resultierend wie immer gesund, Ihr Andreas Scherff